Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur kurzen Verjährungsfrist bei sämtlichen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB.
Eine Genossenschaft hatte mit seinem Mitglied eine mietvertraglich unwirksame Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen geschlossen. Am Ende des Mietverhältnisses forderte die Genossenschaft statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Abfindung von mehreren Tausend Euro (weil die Wohnung grundlegend modernisiert werden sollte), die das Mitglied auch zahlte. Mehr als zwei Jahre später verklagte der ehemalige Mieter die Genossenschaft aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung und scheiterte damit beim BGH.
Sämtliche Ansprüpche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, unterliegen der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB (6 Monate). Der BGH bestätigt damit seine Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10). Mithin, so der BGH, verjährt auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in sechs Monaten.
Damit herrscht Klarheit, daß Ansprüche wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich gem. § 548 Abs. 2 BGB und nicht nach der dreijährigen Regelfrist verjähren.