Zwei gegen den denselben Beschluß der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend – unter Umständen auch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Geschieht das nicht, macht das erste rechtskräftige Urteil die zweite Klage unzulässig.
BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12.