Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlußfassung sind.
Ein Wohnungseigentümer kann durch Bevollmächtigung eines Dritten keine Rechtsmacht zur Ausführung übertragen, die ihm selbst nicht zusteht (BGH, Urt. vom 06.12.2013, V ZR 85/13).
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer den Verband auf Zahlung verklagt. In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde erörtert, wie von der Gemeinschaft auf die Klage reagiert wird. Die Gemeinschaft bestand offenbar aus vier Eigentümern, es galt das Kopfstimmrecht. Der klagende Eigentümer A nahm nicht an der Versammlung teil, er bevollmächtigte B. Mit den Stimmen von C und D wurde der Verwalter mehrheitlich bevollmächtigt, einen Anwalt einzuschalten. B stimmte (auch für A) dagegen. Der Verwalter verkündete einen Mehrheitsbeschluß (weil er die Stimme des A nicht zählte). B focht diesen Beschluß mit dem Argument an, es sei (bei 2:2) kein Mehrheitsbeschluß zustande gekommen. Die Beschlußanfechtung blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
An der BGH-Entscheidung sind zwei Dinge wichtig:
§ 25 Abs. 5 WEG berücksichtigt dem Wortlaut nach nicht, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband rechtsfähig ist, und es deshalb auch zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verband kommen kann. Der BGH stellt eine planwidrige Regelunglücke fest (das ist die vornehme Formulierung für das Versagen des Gesetzgebers) und erklärt § 25 Abs. 5 für analog anwendbar.
Und ganz nebenbei hat der BGH auch noch klargestellt, daß der mit einem Stimmrechtsverbot belegte Wohnungseigentümer das Stimmrechtsverbot nicht dadurch umgehen kann, daß er einen Dritten bevollmächtigt.