Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.
Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.1
In der Teilungserklärung ist Teileigentum als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“ ausgewiesen. Der Teileigentümer vermietet diese Einheit als Wohnung, nachdem er sie zuvor selbst entsprechend genutzt hatte (seit insgesamt 27 Jahren). Ein Erwerber (Erwerb 2007) klagt auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung (2007 wurde erneut vermietet). Der Beklagte beruft sich auf Verjährung bzw. Verwirkung.
Die zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung wird weder durch Verwirkung noch durch Verjährung geheilt – (c) TIBine /ixabay.jpg
Der BGH bestätigt mit Urteil vom 08.05.2015 die Urteile der Vorinstanzen, mit denen der Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde. Der V. Senat des BGH stellt dabei folgendes fest:
Wird eine zweckwidrige Nutzung aufrechterhalten, tritt keine Verjährung ein. Wird eine zweckwidrige Nutzung mehrfach erneuert, tritt auch keine Verwirkung ein. Weder das sog. Zeitmoment nach das Umstandsmoment sind dann verwirklicht.