Das LG Düsseldorf setzt sich in der Entscheidung vom 23.09.2015 (ZMR 2016, S. 126 ff.) mit der Frage auseinander, wie die Entnahme aus der Rücklage in der Abrechnung darzustellen ist, wann sie zulässig ist und bis zur welcher Höhe die Entnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Bemerkungswert an der Entscheidung ist der Hinweis auf die „eiserne Reserve„, die immer in der Instandhaltungsrücklage verbleiben müsse.
Wie wird wohl die eiserne Reserve der Instandhaltungsrücklage berechnet? – (c) Mario Greitschus /pixelio.de
Rücklagenfinanzierte Ausgaben der Eigentümergemeinschaft müssen in der Jahreseinzelabrechnung ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt werden, um der Informationsfunktion der Abrechnung gerecht zu werden. Eine Darstellung der Ausgaben in der Anlage zur Jahreseinzelabrechnung reicht hierzu nicht aus (unter Verweis auf LG München I, ZMR 2011,64).
Es bedarf immer einer entsprechenden Beschlussfassung, wenn Instandsetzungsmaßnahmen dauerhaft aus der Rücklage finanziert werden.
In der Rücklage muss immer eine angemessene „eiserne Reserve“ verfügbar sein. Ein Beschluss, der nicht gewährleistet, dass eine eiserne Reserve der Instandhaltungsrücklage verbleibt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Höhe der eisernen Reserve ist je nach den Umständen des Einzelfalls vom Zustand der Anlage, dem Alter und der Reparaturanfälligkeit abhängig (unter Verweis auf OLG Saarbrücken; Bärmann-Merle, WEG, 12. Auflage, § 21 Rdn. 157).