Anders als die wohl überwiegende Meinung stellt des OLG Hamm hohe Anforderung an das Recht zur Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers, wenn es um die Grundbücher der Miteigentümer geht. Konnte man bisher davon ausgehen, dass ein Einsichtsrecht wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtung (und der damit verbundenen Haftungsfolgen) grundsätzlich besteht, dürfte das nun – jedenfalls in den Gerichtsbezirken des OLG Hamm – anders sein.
Die Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Eigentümers setzt ein berechtigtes Interesse im Einzelfall voraus. Wohngeldrückstände des anderen Wohnungseigentümer begründen dieses nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2015 – I-15 W 210/14, MietRB 2016, S. 14).
Auch bei Wohngeldrückständen eines Miteigentümers kein Recht zur Einsicht in dessen Grundbuch – (c) I-vista /pixelio.de
Das OLG erkennt zwar an, dass die Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs, in denen die Belastungen des Eigentums wiedergegeben sind, bei Wohngeldrückständen für den Wohnungseigentümer von Interesse seien, weil sie die Grundlage seines Verhaltens in der Wohnungseigentümerversammlung sein könnten. Gleichwohl sei die Durchsetzung der Wohngeldansprüche Aufgabe des Verwalters. Dementsprechend sei dem Verwalter in einer solchen Situation ein Einsichtsrecht zuzubilligen.
Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Gleichwohl dürfte sie zur Folge haben, dass der Verwalter bei Hausgeldrückstände regelmäßig gehalten sein dürften, zur Vorbereitung einer Beschlussfassung wegen bestehender Hausgeldrückstände gegen einen säumigen Eigentümer einen Grundbuchauszug anzufordern und diesen den Wohnungseigentümern – jedenfalls wenn diese es verlangen – zur Verfügung zu stellen (so jedenfalls völlig richtig Schultzky, a.a.O., S. 15). Warum dann nicht ein einzelner Wohnungseigentümer berechtigt sein soll, Einsicht zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar.