Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Widerruf von Äußerungen in Anspruch genommen, die er in der Wohnungseigentümerversammlung getätigt hat, liegt eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG vor, es sei denn, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist offensichtlich nicht gegeben (BGH, Urteil vom 17.11.2016, V ZB 73/16 ). Der BGH beantwortet damit die Frage der sachlichen Zuständigkeit und entscheidet den entsprechenden Streit in der Literatur.
Der V. Senat bezeichnet es „als vergleichbare Frage“, ob Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter Wohnungseigentumssachen sind. Er läßt die Antwort offen, allerdings dürfte aufgrund der Entscheidung klar sein, daß es sich auch in diesen Fällen um WEG-Sachen handelt, jedenfalls dann, wenn die Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung erfolgen.
Der Kläger hatte Berufung beim zuständigen Landgericht, allerdings nicht beim für WEG-Sachen bestimmten zentralen Landgericht eingereicht. Die Berufung wurde vom Berufungsgericht allein deshalb zurückgewiesen. Das hat der BGH nicht durchgehen lassen und zwar mit folgender Argumentation: Grundsätzlich gelte zwar weiterhin, daß eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, als unzulässig zu verwerfen ist. Das könne aber in Ausnahmefällen durchaus anders sein. Die Berufungsfrist könne dann auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt werden. Das gelte, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit i.S. von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Einer Partei könne bei einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig, Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG.