Der BGH hat am 13.01.2017 (V ZR 96/16 – derzeit nur Pressemitteilung online) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer nur dann einen Aufzug auf eigene Kosten einbauen darf, wenn alle anderen Wohnungseigentümer zustimmen. Das gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger aufgrund einer Gehbehinderung auf einen Aufzug angewiesen ist. Der V. Senat mein weiter, dass die übrigen Wohnungseigentümer aber verpflichtet sein können, den Einbau eines Treppenliftes oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.
Ob die Wohnungseigentümer mehrheitlich (mit doppelt qualifizierter Mehrheit – also als Modernisierung) beschließen können, selbst einen Aufzug einzubauen, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.
Ein Wohnungseigentümer einer aus vier Häusern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Wohnung im fünften Obergeschoss gelegen ist, wollte erreichen, dass ihm erlaubt wird, auf eigene Kosten einen Aufzug im Treppenhaus einzubauen. Auf diesen sei er angewiesen, da seine schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Frau betreut werde und er selbst altersbedingt eingeschränkt sei.
Das AG hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte ihr unter Einschränkungen im Wege einer Beschlussersetzungsklage stattgegeben. Der BGH stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.
Der V. Senat meint, dass der klagende Wohnungseigentümer die bauliche Maßnahme nur dann durchführen dürfe, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die Zustimmung sei erforderlich, weil den übrigen Wohnungseigentümern durch den Einbau des Aufzugs ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe.
Der BGH hat bei seiner Entscheidung die Grundrechte der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gegeneinander abgewogen. Diese Abwägung ergäbe in der Regel, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenliftes oder einer Rollstuhlrampe dulden müssten, wenn der Wohnungseigentümer oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Beim Einbau eines Personenaufzugs führe die Abwägung aber zu dem Ergebnis, dass der Einbau gegen die Willen der Eigentümer nicht durchgesetzt werden könne.
Dafür nennt der BGH drei Gründe: