Das WEG regelt vor allem in § 29 die Aufgaben und Befugnisse des (fakultativen)[Fußnote 1] Verwaltungsbeirats. Die im Gesetz beschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind nicht sehr umfassend. Das hat dazu geführt, dass sich Rechtsprechung und Literatur mit den Aufgaben und Befugnissen auseinandergesetzt haben. Vieles ist aber – wie so oft – nicht beantwortet und manches ist auch durchaus streitig.
Wir haben für die von uns verwalteten Eigentümergemeinschaften eine Broschüre entwickelt, die die Stellung und Aufgaben des Verwaltungsbeirats näher beschreibt.[Fußnote 2]
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.02.2018[Fußnote 3] ganz nebenbei Ausführungen zum Verwaltungsbeirat gemacht:
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Beirat und Verwalter führt zum Erfolg – (c) Image(s) licensed by Ingram Image
Allerdings können zusätzliche Aufgaben und Befugnisse vereinbart werden (also z. B. bereits in der Gemeinschaftsordnung enthalten sein). Eine Beschlusskompetenz für die Zuweisung von Aufgaben und Befugnisse an den Beirat sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirats gehört auch, dass dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter das Versammlungsprotokoll unterzeichnen[Fußnote 6]. Der Vorsitzende des Beirats oder sein Stellvertreten sind auch berechtigt, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert.[Fußnote 7]
Machen Verwaltungsbeiräte bei der Ausführung ihrer Aufgaben Fehler, können sie sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schadenersatzpflichtig machen.
Allerdings ergibt sich aus der Aufgabe des Verwaltungsbeirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, keine Pflicht der Beiratsmitglieder, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen. Daher haften die Beiratsmitglieder auch nicht dafür, wenn sie den Verwalter nicht darauf hinweisen, dass er z. B. einen Beschlussantrag nicht auf die Tagesordnung einer Versammlung setzt.[Fußnote 8]
In der Praxis hat es sich zur Regel entwickelt, den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats nach Ablauf eines Jahres Entlastung zu erteilen und ihnen damit das künftige Vertrauen auszusprechen. Im Gesetz ist eine Entlastung allerdings nicht vorgesehen.
Der BGH stellt zur Entlastung des Beirats fest: »Im Regelfall billigen die Wohnungseigentümer mit dem Beschluss über die Entlastung […] dessen zurückliegende Amtsführung im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinem vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig; sie sprechen ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Tätigkeit ihr Vertrauen aus. Folge dieser Vertrauenskundgabe ist der Eintritt der Wirkungen eines negativen Schuldanerkenntnisses.«[Fußnote 9]
Aufgaben und Befugnisse des fakultativen Verwaltungsbeirats ergeben sich aus § 29 sowie aus § 24 Abs. 3 und Abs. 6 WEG.
Aus der Aufgabe des Beirats, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützten, ergibt sich keine Pflicht, den Verwalter anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen.
Die Entlastung des Beirats ist zulässig. Sie hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses und sie bestätigt den Mitgliedern des Beirats, dass die Wohnungseigentümer ihnen auf künftig vertrauen.
[Fußnote 1] Vgl. » 20 Abs. 2 WEG.
[Fußnote 2] https://www.weg-verwaltung-siegen.de/aufgaben-und-befugnisse-des-verwaltungsbeirat.html (Zugang nur mit Login-Daten, die unseren Kunden bekannt sind).
[Fußnote 3] BGH, Versäumnisurteil vom 23.02.2018, V ZR 101/16.
[Fußnote 4] BGH, a.a.O., Rz. 66.
[Fußnote 5] BGH, a.a.O., Rz. 66.
[Fußnote 6] § 24 Abs. 6 WEG.
[Fußnote 7] § 24 Abs. 3 WEG.
[Fußnote 8] BGH, a.a.O., Rz. 66.
[Fußnote 9] BGH, a.a.O., Rz. 65 mit Hinweis auf V ZB 11/03. In diesem Beschluss ging es um die Wirkungen der Entlastung des Verwalters.