Der BGH entscheidet mit Urteil vom 14.12.2018 die Streitfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wohnungseigentümer die Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplans beschließen dürfen. Er bestätigt die herrschende Meinung, die schon bisher die Auffassung vertreten hat, dass für den Beschluss zur Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans Beschlusskompetenz besteht.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. August 2014 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
„Der Verwalter stellt den Antrag, den Gesamtwirtschaftsplan 2015 zu genehmigen, der so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.“
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dieser Beschluss nichtig ist, hilfsweise, dass er insoweit nichtig ist, als er so lange Gültigkeit haben soll, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen ist. Die Beschlussanfechtungsfrist war bereits abgelaufen, der BGH hatte sich deshalb allein mit Nichtigkeitsgründen zu beschäftigen. Gleichwohl äußert sich der Senat grundsätzlich zur Fortgeltung. Der Kläger scheitert mit seinem Feststellungsbegehren in allen drei Instanzen.
Die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplan darf beschlossen werden – (c) Image(s) licensed by Ingram Image
Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.
Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.[Fußnote 1]
Grundsätzlich endet die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer mit dem Auslaufen des Kalenderjahres, für das der Wirtschaftsplan beschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.[Fußnote 2]
Durch eine abstrakt generelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschaftspläne abgewichen, eine solche Regelung kann nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden.[Fußnote 3]
Der BGH stellt zugleich auch fest, dass der konkrete Fortgeltungsbeschluss keiner Fristsetzung bedarf. Das liege im Wesentlichen daran, dass der Verwalter weder bei einem konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden ist, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.[Fußnote 4]
[Fußnote 1] BGH, V ZR 2/18, Rz. 8
[Fußnote 2] BGH, a.a.O., Rz. 9.
[Fußnote 3] BGH, a.a.O., Rz. 10.
[Fußnote 4] BGH, a.a.O., Rz 15.
[Fußnote 5] BGH, a.a.O., Rz. 15: Der objektive Sinn einer Fortgeltungsklausel ist nicht der Verzicht auf einen Wirtschaftsplan.