Gleich ob es um den Einbau von Wärmemengenzählern oder Wasserzählern geht, es stellt sich immer wieder die Frage, ob ein entsprechender Mehrheitsbeschluß Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das LG Hamburg vertritt in der Entscheidung vom 29.12.2010 einen klaren und nachvollziehbaren Standpunkt, den wir teilen: Der Einbau von Wasserzählern kann Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, wenn die Aufwendungen für die Nachrüstung, die Kosten der Wartung, Ablesung und Abrechnung unverhältnismäßig hoch sind. Das ist dann der Fall, wenn nicht binnen 10 Jahren sich der Einbau durch Einsparungen amortisiert, wobei die Einsparungen aufgrund der Änderung des Nutzerverhaltens mit 15 % kalkuliert werden dürfen (dieser Wert […]