Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Ihm kann deshalb auch das Stimmrecht nicht entzogen werden. Ausgangspunkt war eine Regelung einer Teilungserklärung, die der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz einräumte, einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung auszuschließen. Der BGH sieht diese Regelung der Teilungserklärung (richtigerweise) als nichtig an. Der BGH begründet seine Haltung damit, daß die Gestaltungsfreiheit von Gemeinschaftsordnungen dort endet, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümr ausgehölt wird und daß das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums […]