Überraschend klar hat sich der BGH zur Instandhaltungspflicht bei einer öfters in dieser oder ähnlicher Form in Teilungserklärungen anzutreffenden Regelung geäußert: Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß hievor Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen. (BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 9/12). Das gilt natürlich entsprechend auch für oftmals vorgesehene Regelungen bezüglich der Fenster, die zu einer Wohnung gehören. Die Regelung in der Teilungserklärung lautet: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit […]