Der BGH hat sich in einer neuen Grundsatzentscheidung zum Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 2 WEG geäußert. Er faßt dabei seine bisherige Rechtssprechung zum Stimmrechtsverbot zusammen und stellt darüber hinaus fest: Vom diesem Stimmrechtsverbot werden nur Abstimmungen über Beschlußgegenstände erfaßt, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung eines Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozeßführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; daß eine Beschlußfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht (BGH, Urteil vom 14.10.2011 – V ZR 56/11). Bewegt sich der V. Senat damit wieder weg von Grundsätzen, die in […]