In der jüngeren Vergangenheit häufen sich pauschale Einwände gegen Betriebskostenabrechnungen. Es wird einfach behauptet, daß der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verletzt sei, und daß deshalb eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nicht geschuldet werde. Mit einem solchen Fall befaßte sich jetzt auch der BGH. Obwohl das Urteil vom 06.07.2011 (VIII ZR 340/10) noch nicht schriftlich vorliegt, können aus der Pressemitteilung des BGH schon erste Erkenntnisse gewonnen werden: (c) Marko Greitschus /PIXELIO Der pauschale Hinweis auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Betriebkostenansatz genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Auch der Hinweis, die berechneten anteiligen Müllkosten seien auch gemessen an den konkreten Verhältnissen einer Kommune, […]