Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zwangsversteigerungsverfahren teilweise der Rangklasse 2 zugeordnet, nämlich in Höhe von maximal 5 % des Verkehrswertes. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob sich der Anspruch in der Rangklasse 2 durch Zahlung des Gläubigers verringert. Dieser Auffassung erteilte der BGH (Beschluß vom 14.06.2012, V Z B 194/11) eine Absage. Er entschied: Zwangsversteigerung – (c) Thorben Wengert / pixelio Die von dem Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Hausgelder vermindern – im Unterschied zu den Zahlungen ablöseberechtigter Dritter nach § 268 BGB – nicht den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZVG, bis […]