Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 10.06.2011 mit der Wohnungseigentümerversammlung einer kleinen Gemeinschaft auseinandergesetzt. Der Leitsatz: Haben sich sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit Termin und Ort geeinigt, führt die Absage eines Wohnungseigentümers nicht zur Fehlerhaftigkeit der Versammlung. Ein neuer Einberufungsmangel entsteht jedoch dann, wenn die einvernehmlich festgelegte Tagesordnung zwischenzeitlich nur durch einige Wohnungseigentümer wesentlich erweitert wird. (GE 2011, S. 1094 ff.). Wohnungseigentumversammlung in kleiner Gemeinschaft (c) Rainer Sturm /PIXELIO Kleine WEG-Anlage ohne Verwalter stoßen regelmäßig auf besondere Schwierigkeiten. Eine davon ist, daß – sofern, was die Regel sein dürfte , kein Verwaltungsbeirat bestellt ist – […]