Auch nach der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (ab dem 01.07.2007) stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist. Das entschied der BGH kürzlich (Urteil vom 28.10.2011, V ZR 253/10). Das klingt nicht spektakulär, klärt aber eine Rechtsfrage, die nach der Novelle des WEG kontrovers disktutiert worden ist. Abstimmung (c) Gerd Altmann/Pixelio Der BGH nimmt auf seine frühere Entscheidung (BGHZ 152, 46, 53 f.) Bezug und stellt fest, daß die insbesondere von Merle vertretene Auffassung, nach der mit Blick auf die in § 12 Abs. 4 […]