Viele Teilungserklärungen enthalten eine Regelung, nach der die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aller vom Wohnungseigentümer allein genutzter Gegenstände dem jeweiligen Wohnungseigentümer obliegt. Oft wird diese allgemeine Regelung hinsichtlich der Fenster ergänzt, indem ausdrücklich der Außenanstrich der Fenster ausgenommen wird und der Austausch von Glasscheiben dem jeweiligen Sondereigentümer explizit auferlegt wird. Ein ggf. notwendiger Austausch der Fenster wird meist gar nicht geregelt. Oft entsteht Streit in der Gemeinschaft, wenn es um die Frage geht, wer die Kosten der Erneuerung zahlen muß Steht der Fensteraustausch dann an, gibt es Streit darüber, ob diese Kosten von der Gemeinschaft oder vom jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden […]