Ansichziehen eines nur einem Eigentümer zustehenden Rechts Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, eine nur im Verhältnis zu einem Eigentümer vereinbarte Beschaffenheit, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, durchzusetzen. 1) Der Fall: Der Veräußerer eines sanierten Altbaus hatte lediglich mit einem Erwerber vereinbart, daß das Objekt nach der grundlegenden Sanierung Neubauqualität habe. Es trat ein Mangel am Außenputz auf, die Gemeinschaft hat die Mängelansprüche per Mehrheitsbeschluß an sich gezogen und den Veräußerer (zunächst) auf einen Kostenvorschuß für die Mangelbeseitigung verklagt. In den Kaufverträgen aller anderer Eigentümer war die v.g. Vereinbarung nicht enthalten. Der Veräußerer war mit seinem Einwand, die Gemeinschaft sei nicht aktivlegitimiert, […]