Ausschlussfrist für Betriebskosten beachten Der VIII. Senat des BGH hat sich mit der Frage befasst, ob der Wohnungseigentümer, dem die Abrechnung des Verwalters erst verspätet zugeht, gegenüber seinem Mieter erfolgreich entschuldigen kann, weil er die Ausschlussfrist nicht eingehalten hat. Der Senat hat dies grundsätzlich abgelehnt. Aktualisierung vom 17.03.2017: Inzwischen liegt die schriftliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15) vor. Siehe dazu auch den Beitrag Ausschlussfrist beachten – Teil2. Entscheidungssätze zur Ausschlussfrist Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss die Betriebskosten grundsätzlich auch innerhalb der Jahresfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnen, selbst wenn der Beschluss der […]