Die Entscheidung des BGH zum Betriebsstrom der Zentralheizung Die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage müssen in der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden. Ist kein (Zwischen-)Zähler vorhanden, muss geschätzt werden. Eine Verteilung über den Allgemeinstrom entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH, Urt. vom 03.06.2016, V ZR 166/15). Betriebsstrom der Zentralheizung muss bei den Heizkosten verteilt werden Der BGH hat den Beschluss über die Gesamtjahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen insoweit für ungültig erklärt, als die auf den Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage entfallenden Kosten in der Gesamtabrechnung nicht gesondert ausgewiesen, sondern in die Kostenposition „Allgemeinstrom“ einbezogen wurden und in den Einzelabrechnungen […]