BGH erweitert Protokollierungspflicht nach dem WEG Voraussetzung dafür, daß ein Beschluß ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist u.a., daß das mit der Beschlußfassung verbundene Risiko vor dem Beschluß erörtert wird; dies muß sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergeben. Was nicht aus dem Protokoll ersichtlich ist, ist für das Gericht nicht vorhanden. (Vgl. BGH, Urteil vom 25.09.20154, V ZR 244/14 – zur Berechtigung für die Aufnahme eines hohen, langfristigen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; letzter Satz: Erläuterung von Frau Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Mitglied es V. Senats in Fischen 2015). Die Bedeutung der Protokollierungsentscheidung Die Pflicht, daß sich die Erörterung der Risiken aus dem Protokoll […]